Lombard Classic 2


Winsen/ Luhe 01.06.2016

 

Anleger der Lombardclassic 2 müssen um ihr Geld bangen. Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG/ Lombard Classic 2 kommt nicht zur Ruhe. So werden die Anleger dieser Beteiligungsgesellschaft seit geraumer Zeit vertröstet und erhalten keine Zahlungen. 

 

Der Hintergrund ist, dass die Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht) der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG am 04.12.2015 eine Abwicklungsanordnung wegen einzelner Pfandgegenstände aufgeben hat. Diese Probleme waren nach Auffassung der Rechtanwälte Frick vermeidbar. So konnten sich Anleger an der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG über das Investitionsangebot LombardClassic 2 als stille Gesellschafter beteiligen. Das Geschäftsmodell sah vor, dass die Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG Darlehen an das Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG (Pfandhaus) vergab. Mit diesen Darlehen gewährte das Pfandhaus seinen Kunden sogenannte Lombardkredite und erhielt für die Besicherung dieser Kredite angeblich hochwertige Pfandgegenstände. Bei dieser Beleihung wurden offensichtlich Inhaberpapiere und dabei insbesondere Inhabergrundschuldbriefe beliehen. Diese Geschäfte betrachtete die Bafin als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. 

 

Diese Einschätzung überrascht nach der Ansicht der Rechtsanwälte Frick nicht. Rechtsanwalt Oliver Frick meint:“ Die Bafin hat richtig und konsequent gehandelt. Denn nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG benötigte die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG zum Betreiben eines Bankgeschäftes eine Erlaubnis nach dem KWG. Die Fondsgesellschaft vertrat bereits in Ihrem Emissionsprospekt die irreführende Auffassung, dass eine solche Erlaubnis für die beabsichtigten Geschäfte nicht benötigt werde. Dabei haben die Initiatoren offensichtlich die Ausnahmeregelung der § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG falsch bewertet. Aus diesem Umstand folgen nach unserer Auffassung Schadenersatzansprüche gegen eine ganze Reihe von Verantwortlichen. Außerdem haben wir das Anlagekonzept geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das Anlagekonzept von Anfang an unschlüssig gewesen ist. So sollten über die Laufzeit der Beteiligungen insgesamt 15 % der Anlagesumme (inklusive Agio) in Provisionen fließen. Bei derartig hohen Innenprovisionen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Werthaltigkeit der Kapitalanlage gefährdet ist (BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02). Und darüber hätte im Prospekt und durch die Berater aufgeklärt werden müssen. Folglich können nach unserer Einschätzung viele Anleger die Rückzahlung Ihrer fälligen Einlage fordern und Schadenersatzansprüche geltend machen.“

 

Betroffene Anleger sollten sich deshalb umgehend mit einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Geben Sie dafür einfach Ihre Anfrage in unser Kontaktformular ein, wir beraten Sie gerne.